Donnerstag, 26. Dezember 2024 Magazin

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

HPG
Hospiz- und Palliativgesetz

Hospiz- und Palliativgesetz (HPG)

In der Sitzung vom 27.11.2015 billigte der Bundesrat das vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland, dessen inhaltliche Schwerpunkte sich zusammengefasst wie folgt darstellen:

1. Verbesserung der ambulanten Palliativversorgung und Förderung der Vernetzung in der Regelversorgung.

Hierzu gehört auch die Einführung von zusätzlich vergüteten Leistungen im vertragsärztlichen Bereich. Diese werden von den gesetzlichen Krankenkassen vorerst außerhalb des regelhaften Budgets finanziert.

2. Stärkung der Palliativpflege.

Der Leistungsanspruch häuslicher Krankenpflege bezüglich ambulanter Palliativversorgung wird gesetzlich klar definiert. Des Weiteren ist es Aufgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses, die Festlegungen der Versorgungsanforderungen für den Bereich der Palliativpflege zu konkretisieren.

3. Erleichterungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung

Um die SAPV vor allem in ländlichen Gebieten noch mehr zu fördern, wird die vertragliche Umsetzung dieser erleichtert. Ein gesetzliches Schiedsverfahren soll dabei auch kontroverse Vertragsverhandlungen erleichtern und Lösungen bieten. Außerdem wird die Möglichkeit einer gemeinsamen Regelung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung und allgemein ambulanter Palliativversorgung in Selektivverträgen klargestellt.

4. Stärkung der stationären Hospizversorgung und der ambulanten Hospizarbeit

Durch Erhöhung der zur Verfügung stehenden Gelder sollen stationäre Hospize stärker gefördert werden. So tragen Krankenkassen künftig 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung. Bisher waren es 90 Prozent. Des Weiteren wird der kalendertägliche Mindestzuschuss der Krankenkassen zur stationären Hospizversorgung auf neun Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) gesteigert. Zuvor lag dieser bei sieben Prozent.

Darüber hinaus sollen im Bereich der ambulanten Hospizarbeit zusätzlich zu den Personalkosten nun auch die Sachkosten bei der Förderung durch die Krankenkassen berücksichtigt werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ambulante Hospizdienste Sterbebegleitung leisten, sollen Krankenkassen zeitnah finanzielle Förderung gewähren und das Verhältnis von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern soll den aktuellen Versorgungsanforderungen entsprechen. Weiterhin sollen ambulante Teams auch in stationären Einrichtungen zum Einsatz kommen.

5. Einführung eines Anspruchs auf Beratung und Hilfestellung

Damit Betroffene optimal informiert sind, wird ein ausdrücklicher Leistungsanspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die gesetzlichen Krankenkassen bei der Auswahlund Inanspruchnahme von Leistungen der Palliativ- und Hospizversorgung geschaffen.

6. Förderung der Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen

In stationären Pflegeeinrichtungen werden Hospizkultur und Palliativversorgung weiter verbessert. Es wird klargestellt, dass pflegerische Maßnahmen der Sterbebegleitung zu einer Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse. in stationärer und ambulanter Pflege im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) dazu gehören.

7. Verbesserung der ärztlichen Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen

Die ärztliche Versorgung in vollstationären Pflegeeinrichtungen wird dadurch verbessert, dass stationäre Pflegeeinrichtungen künftig Kooperationsvereinbarungen mit vertragsärztlichen Leistungserbringern abschließen sollen. Zugleich wird die Teilnahme von Vertragsärztinnen und -ärzten an solchen Kooperationsverträgen finanziell gefördert. Die Finanzierung erfolgt durch die gesetzlichen Krankenkassen zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.

8. Anreize für ein individuelles, ganzheitliches Beratungsangebot

Vollstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderteMenschen sollen Beratungsangebote machen, um Ängste der Bewohnerinnen und Bewohner vor dem Sterben zu mindern und ihre Selbstbestimmung in der letzten Lebensphase zu stärken. Konkret werden finanzielle Anreize dafür gesetzt, dass die Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ein individuelles und ganzheitliches Beratungsangebot vorhalten und in Kooperation mit anderen Versorgern und Leistungserbringern organisieren. Anforderungen und Inhalte des Beratungsangebotes werden einheitlich in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den die Interessen vollstationärer Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe vertretenden maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene vereinbart. Das Beratungsangebot wird von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert.

9. Förderung von Palliativstationen in Krankenhäusern

Zur Förderung von Palliativstationen wird die Option zur Verhandlung von krankenhausindividuellen Entgelten anstelle von bundesweit kalkulierten pauschalierten Entgelten gestärkt.

Durch das neue Gesetz sollen folgende Ziele realisiert werden:

  • Der Ausbau der Palliativversorgung in strukturschwachen und ländlichen Regionen und die Unterstützung der Hospizbewegung.
  • Die Sicherstellung der Vernetzung von Angeboten der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der hospizlichen Begleitung wie auch die
  • Gewährleistung der Kooperation der daran beteiligten Leistungserbringer.
  • Die Verankerung der Palliativversorgung als Teil der Regelversorgung in der haus- und fachärztlichen Versorgung sowie im Rahmen der häuslichen Krankenpflege und die flächendeckende Verbreitung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV).
  • Die Verbesserung der finanziellen Förderung stationärer Kinder- und Erwachsenenhospize sowie ambulanter Hospizdienste.
  • Die Stärkung der Palliativversorgung und Hospizkultur in stationären Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.
  • Die gezielte Informierung Versicherter über bestehende Angebote der Hospiz- und Palliativversorgung und die Ermöglichung einer individuellen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase für Pflegeheimbewohner

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